Urteil DMSB Sportgericht im Sache R. Asch
Hier unter treffen Sie das vollständige Urtiel im Sache R. Asch wie entfangen vom DMSB Sportgericht.
Motorsportlaw.org achtet dieses Urteil interessant weil es:-
jetzt Jurisprudenz gibt welche normierung gebraucht werden kann wenn es sich handelt um grob farhlässigkeit;
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unterstreicht wie schwierig es ist fur das Sportgericht um Vorsatz nachweisen zu konnen.
Das Sportgericht des DMSB gebildet von:
Rechtsanwalt Christian Kubon -Vorsitzender-
Gerd Frey
Helmut Polensky
hat in seiner Sitzung von 06.12.1999 die Vorwürfe untersucht die gegen Herrn Roland Asch Az SG 93/99, erhoben worden sind. Der Betroffene erschien im Beistand von Herrn Winkelhaus.
Der Betroffene wurde von der Einleitung des Verfahrens und dem Termin vom 06.012.1999 ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt. Er hat sich schriftlich zur Sache geäußert und war im Termin anwesend.
Nach eingehender Erörterung des Sachverhalts und geheimer Beratung verkundet dagt Sportgericht folgendes Urteil:
Der Betroffene Roland Asch, wird national und international bis 30.04.2000 suspendiert. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung:
Der Betroffene furh im Jahre 1999 die Läufe der ST fur die Firam Imscher-Motorsport auf einem Opel-Vectra.
Beim letzten Lauf der STW, dem 26. ADAC Bilstein -Spupersprint Nurburgring vom 15-17.10.1999, wurde er im Hauptrennen wegen Frühstarts mit einer Stop-and-Go-Strafe belegt. Obwohl ihm diese Strafe mehrfach angezeigt wurde und wegen Nichtbeachtung er dann die schwarze Flagge erhielt, hat er auf all diese Flaggensignale überhaupt nicht reagiert.
Er war nach seiner eigenen Einlassung mit dem Renngeschehen so beschäftigt, dass er die Zeichen nicht gesehen haben will. Als Entschuldigung wurde auch angegeven, dass wegen des guten Wetters die Frontscheibe von oben abgeklebt worden war und deshalb seine Sichtverhältnisse von seiner Sitzposition aus sehr schlecht nach oben rechts gewesen waren. Er räumt ein, dass er die Boxenzeichen, er solle die Box ansteuern, von seiner eigenen Crew zwar gesehen aber deshalb nicht beachtet habe, da er sich in etwaige strategische Positionskämpfe zwischen Opel- und Audi- Fahrern nicht einlassen wollte . Er gibt an, dass er lediglich alles versuchen wollte, noch aufs 'Treppchen" zu kommen (da er zum Rennende in etwa um die dritte Position lag).
In der letzete Runde kam es dann an der Schikane zu einem Unfall zwischen Nissen und Alzen, den der Betroffene rechts an der Schikane vorbeifahrend ausweichen konnte. Er fuhr dann relativ dicht hinter dem Fahrzeug Abt, der von dem Unfall Nissen/Alzen ebenfalls nicht betroffen war. In der letzten Kurve vor dem Ziel fuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug dann von hintenan das Fahrzeug Abt, so dass sich beide Fahrzeuge drehten, wobei das Fahrzeug Abt im Kiesbett landete und erswt nach fremder Hilfe das Rennen zu Ende Fahren konnte.
Die Sportkommissare belegten den Betroffenen wegen der grobe Misachtung sämtlicher Flaggensignale sowie wegen seiner Fahrweise mit einer Geldstrafe von DM 20.000,-- und meldeten ihm dem DMSB zur weiteren Bestrafung. Die Berufung des Betroffene gegen diese Sportstrafe wurde vom Berufungsgericht abgewiesen.
Das Sportgericht sieht die Fahrweise des Betroffenen in der letzten Runde als grob fahrlässig, ohne Vorsatz nachweisen zu konnen. Sein Bestreben, noch aufs "Treppchen" zu kommen, war anscheinen derart dominierend, dass er sich über die Interessen anderer Rennteilnehmer in dieser Situation hinweggesetzt hat. Es ist schon schwer nachzuvollziehen, dass ein derartig routinierter Fahrer über viel Runden hinweg alle Flaggensignale an Start und Ziel nicht wahrnimmt bzw. misachtet. Seine grob fahrlässige Fahrweise in der letzte Kurve des Rennen zeigt, dass er von dem Willen noch aufs 'Treppchen" zu kommen so übermotiviert war, dass er eiene faire Fahrweise völlig in den Hintergrund treten ließ.
Berucksichtigt man die grobe Misachtung der Flaggen und die grob fahrlässige Fahrweise in der letzte Runde, erscheint dem Sportgericht eine Suspendierung absolut notwendig, auch wenn bereits eine hohe Geldstrafe verhängt wurde. Auf der andere Seite wurde dem Betroffenen zu gute gehalten, dass er seit 26 Jahren untadelig Motorsport betreibt und bisher immer als fairer Motorsportler angesehen wurde. Es muss sich also hier um ein einmaliges, grobes Versagen handeln, so dass das Sportgericht die auszusprechende Suspendierung im unteren Rahmen ansiedeln konnte. Hierbei wurde berücksichtigt, dass bereits am 28.10.1999 ein vorläufiger Lizenzentzug erfolgte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Ergebnis des Verfahrens.
gez.
RA Christian Kubon
Gerd Frey
Helmut Polensky
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